Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungs- und Vertragsverhältnisse im geschäftlichen Verkehr der BS-Glas GmbH, sofern unser jeweiliger Vertragspartner (im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet) nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungs- und Vertragsverhältnisse, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend, also nur als Aufforderung zur Abgabe eines kundenseitigen Angebots auf Vertragsabschluss zu verstehen, sowie unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Kundenauftrag wird für uns erst rechtsverbindlich, sobald er von uns schriftlich bestätigt wurde. Einer gesonderten Bestätigung bedarf es nicht, wenn die Bestellung unmittelbar durch Lieferung oder Rechnungsstellung ausgeführt wird. In diesen Fällen gilt der Lieferschein beziehungsweise die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2. Durch uns erteilte Auskünfte und Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Der Kunde erklärt bereits mit der Angebotsanfrage, spätestens mit der Auftragserteilung, auf die Rückgabe sämtlicher eingereichter physischen oder digitalen Dokumente und Unterlagen zu verzichten. Wir sind nicht verpflichtet diese Unterlagen aufzubewahren, außer eine solche Verpflichtung ergibt sich aus den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
4. Sobald unsererseits mit der Produktion oder mit dem Glaszuschnitt begonnen wurde, können nachträgliche Änderungswünsche durch den Kunden oder die vollständige oder teilweise Stornierung eines Auftrags nur im Einzelfall mit unserer Zustimmung Berücksichtigung finden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, dem Kunden für eine angenommene vollständige oder teilweise Stornierung eines Auftrags eine angemessene Entschädigung für den angefallenen Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen.
5. Sollten sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die auf eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit des Kunden schließen lassen – insbesondere ein Verzug bei der Begleichung früherer Rechnungen – bleibt es uns vorbehalten, Vorauszahlung zu verlangen. Wird diese durch uns verlangt und vom Kunden verweigert, steht uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. In diesem Fall werden alle gegenseitigen Forderungen aus bereits erbrachten Teilleistungen sofort fällig.
III. Teilleistung, Bereitstellung, Versand und Gefahrübergang
1. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.
2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen durch Bereitstellung der Ware an den Werkssitz der BS-Glas GmbH. Bei Abholung obliegen dem Kunden bzw. dessen Beauftragten die Beladung und Transportsicherung.
3. Sind wir mit der Auslieferung bzw. dem Versand der Waren beauftragt, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Kunden oder von uns beauftragt ist – auf den Kunden über. Wird die Entladung der Ware von einem Fremdspediteur ausgeführt, liegt die Verantwortung für das fachgerechte Abladen allein beim Kunden. Erfolgt die Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an der vertraglich vereinbarten Ablieferungsstelle bereitgestellt wird. Ist bei Anlieferung kein Personal des Kunden anwesend, erklärt dieser sich damit einverstanden, dass die Ware an einem geeigneten Platz auf dessen Betriebsgelände abgestellt wird.
IV. Lieferzeiten, Termine und Lagerung
1. Werden von uns Liefertermine bzw. Zeiträume für die Lieferung angegeben („Lieferfrist“), so werden diese Termine nach Möglichkeit eingehalten. Eine Lieferfrist ist für uns nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche im Sinne eines Fixgeschäfts angegeben, vereinbart oder bestätigt wurde. Andernfalls stellt die Angabe einer Lieferfrist lediglich eine unverbindliche Schätzung dar. Unsere Erfüllungspflichten stehen zudem unter dem Vorbehalt der eigenen ordnungs- und fristgerechten Belieferung durch unsere Vorlieferanten.
2. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so lagert die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Kunden, sobald dem Kunden die Versand- bzw. Abholbereitschaft bekannt gegeben ist. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten (0,5) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
3. Der Beginn einer Lieferfrist setzt voraus, dass sämtliche vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen seitens des Kunden erfüllt sind. Hierzu zählen die Klärung technischer und logistischer Fragen, die Übermittlung vom Kunden bereitzustellender Pläne oder Materialien, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsmodalitäten sowie die Erteilung erforderlicher Freigaben. Werden diese Bedingungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Der Kunde kann im Falle eines Lieferverzugs erst nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist (regelmäßig 3 Wochen) vom Vertrag zurücktreten.
V. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
1. Sofern zwischen den Parteien keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten sämtliche Preisangaben ab Werk. Zu den vereinbarten Preisen kommen die Kosten für Fracht sowie die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
2. Fakturierte Rechnungsforderungen sind, soweit in der Rechnung nicht anders ausgewiesen oder mit dem Kunden anderweitig vereinbart, sofort zur Zahlung fällig. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet.
3. Zahlungen des Kunden werden stets auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet. Stehen aus früheren Lieferungen noch unbeglichene Rechnungen aus, entfällt das Recht auf Skontoabzug, auch wenn ein solcher vereinbart wurde.
4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde ausschließlich im Zusammenhang mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB wird ausdrücklich
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen uns und dem Kunden bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware und alle uns weiter zustehenden Sicherungsrechte verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden resultierenden Forderungen, von bis zur Lieferung der Vorbehaltsware noch entstehende Forderungen und der vollständigen Bezahlung von Forderungen aus Altlieferungen, in unserem Eigentum. Für den Fall, dass zwischen uns und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird und aufgrund dessen ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde insolvent ist oder in Liquidation gerät. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass auf unserer Seite kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass wir oder der Kunde Alleineigentum erwerben, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
6. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren– bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und, solange er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, an Dritte weiter zu veräußern. Soweit dies geschieht, tritt der Kunde uns schon jetzt alle Ansprüche ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Abs. 9) widerrufen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum an der Vorbehaltsware hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde uns gegenüber.
8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände obliegt uns.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (Verwertungsfall) – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir nach erfolgter Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag durch uns nur dann vor, wenn ein solcher Rücktritt schriftlich von uns erklärt wird.
VII. Sachmängel und Gewährleistung
1. Liegt nachweislich ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor und sind wir dadurch verpflichtet Nacherfüllung zu leisten, sind wir berechtigt die Nacherfüllung nach unserer Wahl, entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache, zu leisten. Der Kunde ist zu Minderung und, bei einem erheblichen Mangel, Rücktritt nach seiner Wahl erst berechtigt, nachdem die Nacherfüllung durch uns zweimal gescheitert ist. Das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen, neben dem Rücktritt Schaden- oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unter Beachtung der in diesen Bedingungen vereinbarten Haftungsbegrenzungen unberührt.
2. Kosten in Form von Aufwendungen, welche uns aufgrund der Suche und Überprüfung eines unberechtigt gerügten Mangels entstehen, hat der Kunde auf unser Verlangen hin zu erstatten.
3. Glaserzeugnisse unterstehen materialbedingt der erhöhten Gefahr von Handhabungs- und Transportschäden. Aus diesem Grund ist der Kunde stets zur unverzüglichen Prüfung der durch uns gelieferten Ware verpflichtet und hat sämtliche Beschädigungen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 6 Werktagen ab Erhalt der Waren, schriftlich anzuzeigen. Voraussetzung für sämtliche Mängelansprüche des Kunden ist, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme, wenn von uns nicht im Einzelfall für ein bestimmtes Produkt eine längere Gewährleistungsfrist garantiert wurde. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Die Frist gilt auch nicht, soweit gesetzlich in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §§ 445b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen festgelegt sind, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
5. Veräußert der Kunde unsere Ware weiter, kann er Rückgriffsansprüche nach § 445a Abs. 1 BGB nur geltend machen, wenn sein Abnehmer ihn wegen eines tatsächlich vorhandenen Mangels unserer Waren im gesetzlich vorgesehenen Umfang in Anspruch genommen hat. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 445a Abs. 1 BGB entfällt, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ohne unser Einvernehmen eine Kulanzregelung vereinbart hat oder seiner Rügeobliegenheit uns gegenüber aus § 377 HGB bezüglich der entsprechenden Ware nicht nachgekommen ist.
VIII. Haftung
1. Sowohl im Rahmen vertraglicher als auch außervertraglicher Ansprüche leisten wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Eine Veränderung der gesetzlich bestehenden Beweislast zugunsten oder zulasten einer Partei ist damit nicht verbunden.
2. Wir haften nur für unmittelbare Schäden; eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
3. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir lediglich in Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
5. Ein Verschulden unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit wir technische Auskünfte erteilen oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung aus Vorsatz, garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren regulär nach zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, gelten für die Schadenersatzansprüche des Kunden allerdings die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gleiches gilt, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
IX. Datenschutz
1. Zur Bearbeitung von Angebotsanfragen sowie zur Durchführung und Verwaltung von Auftragsbestellungen kann es erforderlich sein, personenbezogene Informationen zu erfassen. Dazu zählen insbesondere Angaben wie Name, Anschrift, Kontaktdaten von vertretungsberechtigten Personen oder Ansprechpartnern (Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen), gegebenenfalls Geburtsdatum, Bankverbindung, Steuernummer sowie Lieferdetails. Die Speicherung und
Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 DSGVO.
2. Personenbezogene Daten werden grundsätzlich für die Dauer der bestehenden Geschäfts- oder Vertragsbeziehung, einschließlich etwaiger Verjährungsfristen und gesetzlicher Aufbewahrungsvorgaben, aufbewahrt und gespeichert. Eine Löschung erfolgt, sobald diese Daten für die Zwecke, zu denen sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind.
3. Besteht ein berechtigtes Interesse (beispielsweise bei sonstigen Leistungsausführungen durch Dritte, Zahlungsabwicklungen u.a.) geben wir die notwendigen Daten an Dritte – z.b. Rechtsanwälte, Rechtsdienstleister, Steuerberater, Banken, Wirtschaftsprüfer, Versicherungen, Unternehmen für Lieferung und Montage, usw. – weiter, die ihrerseits in gleicher Weise zum Datenschutz gemäß den geltenden einschlägigen Vorschriften und Gesetzen verpflichtet sind oder besonderen Verschwiegenheitspflichten unterliegen.
4. Jede betroffene Person hat im Hinblick auf die bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber uns als verantwortlicher Stelle ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO, § 35 BDSG), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie Löschung (Art. 17 DSGVO, § 35 BDSG).
5. Diese Datenschutzbestimmungen werden ergänzt durch unsere Datenschutzerklärung auf unserer Website www.bs-glas.de/datenschutz.
X. Sonstiges
1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Geschäftssitz. Daneben sind wir jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort für alle, sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ergebenden Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen.
4. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

